"Wege entstehen dadurch, dass man sie geht."

~Franz Kafka~

Sanierungsgebiet "Ortsmitte"

Die Gemeinde Stödtlen hat im Herbst 2023 für das Gebiet „Ortsmitte“ einen Antrag zur Aufnahme in die Städtebauförderung gestellt und wurde mit Bescheid vom 06.05.2024 in das Landessanierungsprogramm des Landes Baden-Württemberg aufgenommen. Derzeit finden die Vorbereitenden Untersuchungen im Sanierungsgebiet statt. Die Auswertung kann voraussichtlich im Frühjahr 2025 vorgestellt werden. Im Anschluss daran wird eine Sanierungssatzung erstellt und das Sanierungsgebiet durch den Gemeinderat förmlich festgelegt. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen dazu.

AnsprechpartnerInnen

Gemeinde Stödtlen: 

Helen Ott
Rathausstraße 11
73495 Stödtlen
Tel. 07964 9009-20
E-Mail: ott(@)stoedtlen.de

die STEG Stadtenwicklung GmbH:

Guido Pahl
Bahnhofstraße 7
74072 Heilbronn
Tel. 07131 6940 16
E-Mail: guido.pahl(@)steg.de 

Häufige Fragen zur Stadtsanierung (FAQ)

Unter einem Sanierungsgebiet versteht man ein abgrenztes, förmlich festgesetztes Gebiet innerhalb einer Kommune, in welchem städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen hat und wird die Gemeinde Stödtlen Fördermittel beantragt/beantragen. Die Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung müssen also nicht alleine aus der Gemeindekasse finanziert werden.

Wie ein Sanierungsverfahren abläuft und welche Spielregeln dabei gelten regelt das Baugesetzbuch (BauGB). Dort sind im Teil „Besonderes Städtebaurecht“ alle Rechtvorschriften für Sanierungsgebiete verankert, diese legen fest, was die Gemeinde bei der Sanierungsdurchführung zu beachten hat.

  • Alle Einwohnerinnen und Einwohner werden in einer schöneren und zukunftsfähigen Gemeinde wohnen
  • Die Eigentümerinnen und Eigentümer im Sanierungsgebiet können Zuschüsse bekommen und steuerliche Vorteile nutzen
  • Die lokalen Betriebe erhalten zusätzliche Aufträge
  • Die Sanierung trägt erheblich zum Klimaschutz bei
  • In eine lebendige und attraktive Gemeinde kommen Menschen gerne
  • Die Gemeinde kann Wohnraum für alle Generationen schaffen

Die nachhaltige Aufwertung des Gemeindebildes, die Schaffung attraktiver Plätze mit Aufenthaltsqualität sowie die verringerung von Leerstand und Schließung von Baulücken, die mittels der städtebaulichen Erneuerung in den kommenden Jahren angegangen werden sollen. Weitere Ziele des Sanierungsgebietes „Ortsmitte“ sind die Stärkung der Versorgungsfunktion, die Verbesserung der Wohnverhältnisse und des Wohnumfeldes, die Nutzung innerörtlicher Potenzialflächen, der Ausbau und die Gestaltung der innerörtlichen Wegeverbindungen oder die Erhöhung des Nutzungsgrades regenerativer Energien sowie die Klimaanpassung von öffentlichem Raum und Gebäuden.

Die Erneuerung privater Wohngebäude spielt eine große Rolle in einem Sanierungsgebiet. Mit einer Modernisierung Ihres Gebäudes können Sie nicht nur die eigene Wohnqualität verbessern, sondern Sie leisten auch einen Beitrag zur Aufwertung des Wohnumfeldes. Gleichzeitig zahlen sich die Investitionen in den Werterhalt Ihres Gebäudes tagtäglich für Sie oder Ihre Mieterinnen und Mieter aus. Deshalb werden private Sanierungsmaßnahmen sowohl durch Beratung als auch finanziell unterstützt. Eigentümerinnen und Eigentümer profitieren zudem von attraktiven steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten. Wesentlich für die Förderfähigkeit ist eine umfassende Gebäudeerneuerung. Zuschussfähig können auch punktuelle Maßnahmen sein, wenn das Gebäude ansonsten modernen Wohnanforderungen entspricht.

Alle Eigentümer und Eigentümerinnen, deren Grundstücke/Gebäude im Sanierungsgebiet liegen wurden schriftlich darüber informiert. Den kompletten Geltungsbereich des vorläufigen Sanierungsgebiets „Ortsmitte“ können Sie dem Dokument „Abgrenzungsgebiet für die Vorbereitenden Untersuchungen“ entnehmen.

Bei Interesse können Sie sich mit Ihrem Vorhaben an die STEG Stadtentwicklung GmbH oder die Stadtverwaltung wenden. Es ist zu empfehlen dies in einer frühen Planungsphase zu tun, um auch die gestalterischen Punkte frühzeitig abzustimmen. Für den Erhalt von Fördermitteln müssen Sie eine schriftliche Vereinbarung mit der Stadt über den Umfang Ihrer Maßnahme und eine etwaige Förderung treffen. Maßnahmen die ohne vertragliche Grundlage begonnen wurden sind nicht förderfähig und auch nicht steuerlich begünstigt.

Das Sanierungsverfahren wird von der Gemeindeverwaltung koordiniert und von der STEG Stadtentwicklung GmbH mitbetreut. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung und der STEG stehen Ihnen selbstverständlich gerne Rede und Antwort zu allen Anliegen, die die Sanierung im Allgemeinen betreffen. Scheuen Sie sich nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen.

  • Erneuerung von Gebäuden
  • Energetische Verbesserungen
  • Verbesserung der Haustechnik
  • Verbesserung der Wohnungen
  • Bautechnische Verbesserungen
    > Umnutzung von Gebäuden
    > Wohnraumerweiterung
    > Abbruch von Gebäuden

Nur ganzheitliche Sanierungen sind förderfähig!

Voraussetzung: Vertragliche Vereinbarung vor Maßnahmenbeginn

  • Reine Maßnahmen auf dem Grundstück, Freiflächengestaltungen (z. B. Hof- und Gartengestaltung)
  • Reine Schönheitsreparaturen (z. B. der Anstrich der Innenwände)
  • Luxusmodernisierungen
  • Neubaumaßnahmen
  • Nicht vertragskonforme Maßnahmen
  • Maßnahmen, die ohne schriftliche Vereinbarung begonnen wurden

Fördersätze für private Erneuerungsmaßnahmen

Erneuerung eines Hauptgebäudes oder Umnutzung eines Nebenwohngebäudes zu Wohnzwecken

  • 30 %, max. 40.000 € pro Gebäude.

Erneuerung eines Nebengebäudes

  • 20 %, max. 15.000 € pro Gebäude (Voraussetzung: das Hauptgebäude weist keine gravierenden Mängel auf).
  • Bemessungsgrundlage sind jeweils die berücksichtigungsfähigen Kosten.
  • Vor allem bei denkmalgeschützten Gebäuden kann der Kostenerstattungsbetrag um bis zu 15 % der berücksichtigungsfähigen Kosten erhöht werden.
  • Für die Erhöhung des maximalen Förderbetrages (im Falle von städtebaulich bedeutsamen Einzelvorhaben bzw. bei Denkmaleigenschaft) behält sich der Gemeinderat den Einzelfallentscheid vor.

Fördersätze für private Ordnungsmaßnahmen

Abbruch- und Abbruchfolgekosten bei Nachfolgebebauung mit einem Hauptgebäude

  • bis zu 100 %, max. 40.000 €.

Abbruch- und Abbruchfolgekosten ohne Nachfolgebebauung mit einem Hauptgebäude

  • bis zu max. 50 %, max. 20.000 €.
  • Voraussetzung: ein den Sanierungszielen entsprechenden Gestaltungskonzept für den Neubau bzw. die Freiraumplanung.
  • Eine Erstattung des Gebäuderestwerts erfolgt nicht
  • Für die Erhöhung des maximalen Förderbetrages, die Verlagerung von Betrieben und den Umzug von Bewohnern behält sich der Gemeinderat den Einzelfallentscheid vor.

Förderrichtlinie für private Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen

  • Es erfolgt eine Deckelung der Förderung aller Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen pro Grundstück bei max. 60.000 €.
  • Für denkmalgeschützte, erhaltenswerte oder ortsbildprägende Gebäude wird der Betrag entsprechend dem erhöhten Fördersatz nach oben angepasst.
  • Nicht förderfähig sind Neubaumaßnahmen und Nutzflächenerweiterungen um mehr als 50 % sowie den üblichen Standard weit überschreitende Maßnahmen ("Luxussanierungen").
  • Die Finanzierung des Bauvorhabens muss von Ihnen als Eigentümer sichergestellt werden.

Eigenleistungen sind unter folgenden Gesichtspunkten förderfähig:

  • Eigenleistungen = Arbeitsleistungen, die durch den Eigentümer selbst oder durch seine direkten Angehörigen erbracht werden.
  • Wert der Eigenleistung = ca. 12 €/h (orientiert sich am Mindestlohn) - max. 15 % der sonstigen berücksichtigungsfähigen Kosten
  • Schriftlicher Nachweis erforderlich

Das Einkommenssteuergesetz ermöglicht für die Herstellungskosten eine jährliche erhöhte Steuerabschreibung:

  • vermietete Gebäude und Gewerbeeinheiten (§ 7h EStG)
    jährlich bis zu 9 % über 8 Jahre, danach 7 % über 4 Jahre
  • vermietete Baudenkmale (§ 7i EStG)
    jährlich bis zu 9 % über 8 Jahre, danach 7 % über 4 Jahre
  • Aufwendungen für selbstgenutzte Wohngebäude oder Baudenkmale (§ 10f EStG)
    jährliche Abschreibung zu 9 % über 10 Jahre

Voraussetzung

  • Objekt liegt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
  • Schriftliche Sanierungsvereinbarung
  • Antrag über die Gemeinde